Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(Nr. 2836.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend— 
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie 
dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 31. Januar 1902. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden 
Werkstätten mit Motorbetrieb, erlassen: 
I. In Cichorienfabriken sowie in solchen zur Herstellung von Cichorie dienenden 
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, 
Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Ver- 
wendung kommen, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Räumen, 
in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebs eine Be- 
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb und in den unter I bezeichneten 
Werkstätten mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder 
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, außer der in den Fabriken nach §. 138 
Abs. 2 der Gewerbeordnung und in den Werkstätten nach Ziffer 6 und 15 der 
Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) auszuhängenden 
Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Be- 
stimmungen unter I wiedergiebt. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft 
und haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. 
Berlin, den 31. Januar 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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