(Nr. 2836.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie
dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 31. Januar 1902.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden
Werkstätten mit Motorbetrieb, erlassen:
I. In Cichorienfabriken sowie in solchen zur Herstellung von Cichorie dienenden
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Ver-
wendung kommen, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Räumen,
in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebs eine Be-
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb und in den unter I bezeichneten
Werkstätten mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, außer der in den Fabriken nach §. 138
Abs. 2 der Gewerbeordnung und in den Werkstätten nach Ziffer 6 und 15 der
Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) auszuhängenden
Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Be-
stimmungen unter I wiedergiebt.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft
und haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Berlin, den 31. Januar 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.