Full text : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

338  Verfassungsurkunde.  8  176.

Präsidenten  ein  regelmäßiges  Stimmrecht  zusteht  und  bei  Stim—
mengleichheit  seine  Stimme  doppelt  zählt  1).  Die  württembergische
Vorschrift  läßt  nach  ihrer  Wortfassung  ebenfalls  diese  Auslegung
zu?);  außerdem  kann  sie  auch  dahin  ausgelegt  werden,  daß  der
Präsident  nur  an  der  Abstimmung  sich  beteiligen  darf,  wenn  außer
seiner  Stimme  Stimmengleichheit  vorhanden  ist  3).  Für  letztere
Auslegung  sprechen  auf  dem  Boden  des  württ.  Verfassungsrechts
ganz  überwiegende  Gründe.  Einmal  die  Entstehungsgeschichte:
  In  der  Verfassungsurkunde  von  1815  ist  für  die  Abstimmung
  in  der  einen  Ständeversammlung  die  Reihenfolge  der
Abgabe  der  einzelnen  Stimmen  mit  peinlicher  Genauigkeit  geordnet
und  in  dieser  Richtung,  nachdem  der  §  26  den  Stimmführern  ihre
Sitze  teils  zur  rechten,  teils  zur  linken  Seite  des  Präsidenten,  der
der  jedesmalige  Erbmarschall  ist,  angewiesen  hat,  in  §  283  bestimmt:
„Bei  der  Abstimmung  werden  nach  dem  Vizepräsidenten  oder  dessen
Stellvertreter,  welcher  zuerst  seine  Stimme  abzugeben  hat,  sämtliche
Stimmführer  nach  ihrer  Ordnung  im  Sitzen,  jedoch  mit  jedesmaliger
Abwechslung  zwischen  der  rechten  und  linken  Seite  aufgerufen.  Die
Stimmvertreter  legen  ihre  Stimmen  in  derjenigen  Ordnung  ab,  in
welcher  die  Gewaltgeber,  wenn  sie  anwesend  sind,  aufgerufen  werden.
  Die  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  macht  den  Beschluß.
In  dem  Falle  einer  Stimmengleichheit  hat  der  Präsident  eine  entscheidende
  Stimme“").  Es  ist  undenkbar,  daß  daneben  dem  Präsidenten
  ein  weiteres  Stimmrecht  zugestanden  werden  wollte,  denn
in  diesem  Falle  hätte  über  die  Art  seiner  Ausübung  Bestimmung
getroffen  werden  müssen.  Auch  der  ständische  Verfassungsentwurf
von  1816,  der  für  die  eine  Kammer  ein  aus  dem  Präsidenten  und
dem  Landschaftsdirektor  und  deren  Stellvertretern  bestehendes  Präsidium
  vorsieht,  schreibt  zunächst  in  §  37  genau  die  Stimmord-9
  N-r  Glockner,  Badisches  Verfassungsrecht  1905  S.  168
ote  4.

2)  In  der  Literatur  hat  übrigens  diese  Auslegung  keine  Vertretung
  gefunden.

3)  Letztere  Auslegung  findet  sich  bei  Mohl,  Staatsrecht  Bd.  1
S.  714,  719/20  und  bei  Gaupp-Göz  S.  115;  Bitzer  und  Sarwey
nehmen  keine  Stellung  zu  der  Frage.

!)  Vgl.  Fricker  a.  a.  O.  S.  8.