§. 8.
Nach ihrer Benetzung mit der Vulkanisirungsflüssigkeit dürfen die Waaren
nicht offen in dem Vulkanisirungsraume liegen bleiben, sondern müssen entweder
unter einem ventilirten Schutzkasten (§. 6) gehalten oder sofort in besondere
Trockenräume verbracht werden.
Die Trockenschränke oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren
alsbald nach dem Vulkanisiren künstlicher Wärme ausgesetzt werden, müssen so
eingerichtet sein, daß sie zum Einsetzen und Herausnehmen der vulkanisirten
Gegenstände nicht betreten zu werden brauchen. Das Betreten der Trockenräume,
während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestattet werden. Die
höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens
von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen ge-
troffen sind.
§. 9.
Erfolgt das Vulkanisiren durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu
ihrer Entwickelung dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß
ein Austritt der Dämpfe verhindert ist.
Das Betreten der Vulkanisirungskammern darf erst nach ihrer völligen
Auslüftung gestattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem
vorbezeichneten Vulkanisirungsprozeß erforderlichen nicht benutzt werden.
§. 10.
Die Beschäftigung mit dem Vulkanisiren unter Anwendung von Schwefel-
kohlenstoff oder mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Arbeiter der Einwirkung
von Schwefelkohlenstoff ausgesetzt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei
Stunden und täglich im Ganzen nicht länger als vier Stunden dauern; nachdem
sie zwei Stunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern
eine Arbeitspause von mindestens einer Stunde gewährt werden.
Personen unter achtzehn Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt
nicht beschäftigt werden.
§. 11.
Der Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im §. 10 bezeichneten
Arbeiten beschäftigt werden, Arbeitsanzüge in ausreichender Zahl und zweck-
entsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge
zu tragen, daß die Arbeitskleider während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche
befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden.
§. 12.
Von den Arbeitsräumen getrennt müssen für die im §. 11 bezeichneten
Arbeiter nach Geschlechtern gesonderte Wasch- und Ankleideräume vorhanden sein.
Diese Räume mussen sauber gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt
werden.