Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

§. 8. 
Nach ihrer Benetzung mit der Vulkanisirungsflüssigkeit dürfen die Waaren 
nicht offen in dem Vulkanisirungsraume liegen bleiben, sondern müssen entweder 
unter einem ventilirten Schutzkasten (§. 6) gehalten oder sofort in besondere 
Trockenräume verbracht werden. 
Die Trockenschränke oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren 
alsbald nach dem Vulkanisiren künstlicher Wärme ausgesetzt werden, müssen so 
eingerichtet sein, daß sie zum Einsetzen und Herausnehmen der vulkanisirten 
Gegenstände nicht betreten zu werden brauchen. Das Betreten der Trockenräume, 
während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestattet werden. Die 
höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens 
von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen ge- 
troffen sind. 
§. 9. 
Erfolgt das Vulkanisiren durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu 
ihrer Entwickelung dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß 
ein Austritt der Dämpfe verhindert ist. 
Das Betreten der Vulkanisirungskammern darf erst nach ihrer völligen 
Auslüftung gestattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem 
vorbezeichneten Vulkanisirungsprozeß erforderlichen nicht benutzt werden. 
§. 10. 
Die Beschäftigung mit dem Vulkanisiren unter Anwendung von Schwefel- 
kohlenstoff oder mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Arbeiter der Einwirkung 
von Schwefelkohlenstoff ausgesetzt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei 
Stunden und täglich im Ganzen nicht länger als vier Stunden dauern; nachdem 
sie zwei Stunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern 
eine Arbeitspause von mindestens einer Stunde gewährt werden. 
Personen unter achtzehn Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt 
nicht beschäftigt werden. 
§. 11. 
Der Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im §. 10 bezeichneten 
Arbeiten beschäftigt werden, Arbeitsanzüge in ausreichender Zahl und zweck- 
entsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen. 
Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge 
zu tragen, daß die Arbeitskleider während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche 
befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden. 
§. 12. 
Von den Arbeitsräumen getrennt müssen für die im §. 11 bezeichneten 
Arbeiter nach Geschlechtern gesonderte Wasch- und Ankleideräume vorhanden sein. 
Diese Räume mussen sauber gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt 
werden.
	        
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