Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 62 — 
In den Wasch- und Ankleideräumen müssen Wasser, Seife und Hand 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sei. 
§. 13. 
Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner der 
Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgesetzten Arbeiter einem dem Gewerbe- 
aufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, der 
mindestens einmal monatlich jene Arbeiter im Betrieb aufzusuchen und bei ihnen 
auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlenstoffvergiftung zu achten hat. 
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Zeichen von Schwefel- 
kohlenstoffvergiftung aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, 
welche sich der Schwefelkohlenstoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich 
erweisen, dauernd von Arbeiten der im §. 10 bezeichneten Art fernzuhalten. 
§. 14. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand 
sowie über den Gesundheitszustand der mit Arbeiten der im §. 10 bezeichneten 
Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten 
führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, 
soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. 
Dieses Kontrolbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes, 
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts 
jedes der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Be- 
schäftigung, 
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag der Genesung, 
6. die Tage und Ergebnisse der im §. 13 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
  
§. 15. 
Der Arbeitgeber hat Bestimmungen über folgende Gegenstände zu erlassen: 
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Vulkanisirungsräume 
mitnehmen. 
2. Die Arbeiter haben die in den §§. 5 bis 7 bezeichneten Schutzeinrich- 
tungen sowie die ihnen überwiesenen Arbeitskleider (§. 11) bei den- 
jenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist 
zu benutzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.