Vom 12. Mai 1901. 823
VI. Ausländische Versicherungsunternehmungen.
§ 85. Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im Inlande
durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler
das Versicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu
der Erlaubniß.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit sich nicht
aus den 88 86 bis 91 ein Anderes ergiebt, entsprechende Anwendung.
§ 86. Zur Entscheidung über den Antrag auf Ertheilung der
Erlaubniß ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig.
Die Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn
1. das Aufsichtsamt für Privatversicherung nach Anhörung
des Versicherungsbeiraths sich gutachtlich dahin äußert, daß
keiner der im §7 bezeichneten Gründe zur Versagung der
Erlaubniß vorliegt,
2. die Versicherungsunternehmung den Nachweis führt, daß
sie am Sitze des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen
und verklagt werden kann,
3. die Unternehmung sich verpflichtet, innerhalb des Reichsgebiets
eine Niederlassung zu unterhalten und für das Inland
einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen, der innerhalb
des Reichsgebiets seinen Wohnsitz hat. Der Hauptbevollmächtigte
gilt als ermächtigt, die Unternehmung zu
vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Ver-K
und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem
Umfange zu erheben.
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Entscheidung
in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht
sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Genehmigung
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach
Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen
ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung
anträgt.
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien.
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung
der 88 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder
beschränkt werden.