Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 65 –— 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 13. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. S. 65. — Bekannt- 
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzucker- 
fabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. S. 72. 
  
  
  
  
(Nr. 2846.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien. Vom 5. März 1902. 
Auf Grund der §§. 120e, 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die 
nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnnen und 
jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien 
sowie Sandbläsereien, 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien unterliegt 
folgenden Beschränkungen: 
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, 
Streckofen) gearbeitet wird, und in solchen Räumen, in denen eine 
außergewöhnlich hohe Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen), 
darf Arbeiterinnen und Knaben unter vierzehn Jahren eine Be- 
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zulassen. 
2. In solchen Räumen, in denen Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert 
oder gemischt werden, oder in denen mit flüssigem Fluorwasserstoffe 
gearbeitet wird, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine 
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
3.Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse dürfen Arbeiterinnen und jugend- 
liche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
4. Mit Schleifarbeiten dürfen Knaben unter vierzehn Jahren und jugend- 
liche Arbeiterinnen nicht beschäftigt werden. Mit denjenigen Schleif- 
arbeiten, bei welchen die Glaswaaren trocken geschliffen werden oder 
Reichs-Gesetzbl. 1902. 19 
 
Ausgegeben zu Berlin den 8. März 1902.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.