Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

halbe Stunde dauern. Diese Erlaubniß darf nur ertheilt werden, 
wenn die Dauer der den jungen Leuten zwischen je zwei Arbeitsschichten 
gewährten Ruhezeit in Tafelglashütten mindestens vierundzwanzig 
Stunden, in Hohlglashütten mindestens sechzehn Stunden beträgt. 
2. Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtenwechsel eintreten. 
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Glashütten keine Anwendung, 
in denen die Beschäftigung so geregelt ist, daß für die jungen Leute 
zwischen je zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens vierund- 
zwanzig Stunden liegt. 
3. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt werden. 
4. Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 
zwölf Stunden liegen. 
5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
sechs Uhr Morgens. bis sechs Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, 
wenn mehrere Festtage auf einander folgen, nur auf den ersten Fest- 
tag Anwendung. 
III. In Glashütten, in denen die Schmelzschicht und die Verarbeitungs- 
schicht mit einander wechseln, dürfen für die Beschäftigung junger Leute männ- 
lichen Geschlechts bei den Arbeiten vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, 
Streckofen) die Bestimmungen des §. 135 Abs. 3, §. 136 der Gewerbeordnung 
mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben: 
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus- 
schließlich der Pausen nicht mehr als sechzig Stunden betragen. 
Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammtdauer der Be- 
schäftigung in die Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens 
nicht mehr als die Halfte fallen. 
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn 
Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten mit längerer 
Arbeitszeit mindestens eine und eine halbe Stunde betragen. Unter- 
brechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer 
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen 
muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 
2. In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die 
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden 
nicht überschreiten. 
3. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt werden. 
4. Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche 
mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Innerhalb 
19°
	        
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