Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 14.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken
in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. S. 73.
(Nr. 2848.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-
Lothringen. Vom 15. März 1902.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach-
stehende
Bestimmung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf
Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden
und Elsaß-Lothringen,
erlassen:
Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 1. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 5) veröffentlichten Bestimmungen über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken wird für die Bergbaubezirke von
Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen bis zum 1. April 1903 verlängert.
Berlin, den 15. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowesky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 20
Ausgegeben zu Berlin den 17. März 1902.