Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(Nr. 2851.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 20. März 1902. 
Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- 
stehenden 
Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrlichen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) 
erlassen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen regelmäßig fünf 
oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, müssen für die im Freien beschäftigten 
Arbeiter zur Unterkunft während der Arbeitspausen ausreichend große und wetter- 
dichte Räume vorhanden sein, welche genügend erhellt, mit einem dichten Fuß- 
boden versehen und bei kalter Witterung geheizt sind; sie müssen für jeden 
dauernd beschäftigten Arbeiter einen Sitzplatz enthalten. Auch müssen Vorrich- 
tungen zum Wärmen der Speisen vorhanden sein. 
Die Unterkunftsräume sind täglich zu reinigen; sie dürfen nicht als Lager- 
oder Aufbewahrungsräume benutzt werden. 
§. 
In den im §. 1 bezeichneten Betrieben müssen den Anforderungen der 
Gesundheitspflege und des Anstandes entsprechende Bedürfnißanstalten in aus- 
reichender Zahl vorhanden sein. 
§. 3. 
Für solche Steinbrüche und Steinhauereien, in denen regelmäßig weniger 
als fünf Arbeiter beschäftigt werden, behält es bei der Befugniß der zuständigen 
Behörden, im Wege der Verfügung oder Anordnung oder durch Polizeiverord- 
nungen (§§. 120d, 120e der Gewerbeordnung) Einrichtungen der in §§. 1,2 
bezeichneten Art vorzuschreiben, sein Bewenden. 
§. 4. 
Für die im Freien arbeitenden Steinhauer müssen zum Schutze gegen die 
Unbilden der Witterung entweder Schutzdächer über den Werkstücken oder Arbeits- 
buden errichtet werden. Die Arbeitsbuden müssen nach drei Seiten hin, ins- 
besondere nach derjenigen der Hauptwindrichtung, geschlossen werden können. 
§. 5. 
In Steinbrüchen und Steinhauereien sind für die Arbeiter gesundes Trink- 
wasser oder andere geeignete Getränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge 
zur Verfügung zu stellen. 
Die im §. 3 bezeichneten Behörden können anordnen, daß die Arbeitgeber 
den Arbeitern nicht gestatten dürfen, Branntwein in den Betrieb einzubringen.
	        
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