Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

g  68.

268  Sechster  Abschnitt:  Das  Finanzwesen.
verhältnisse  eines  Amts  angezeigt  ist,  auch  dem  Finanzamtmann  bezw.  Finanzsekretär
  mit  eigener  Verantwortlichkeit  zugewiesen  werden.  Die  beiden  letzteren  Beamten
  haben  die  Rechnungsführung  zu  besorgen.  Jedoch  kann  den  Finanzamtmännern
und  denjenigen  Kassierern,  welche  die  höhere  Dienstprüfung  erstanden  haben,  nach
besonderer  Bestimmung  des  Finanzministeriums  die  selbständige  Besorgung  noch
weiterer  Geschäfte  mit  eigener  Verantwortlichkeit  übertragen  werden,  aber  nur  widerruflich
  und  unbeschadet  des  Aufssichtsrechts  des  Amtsvorstands  1).  Den  Kameralämtern
  —  bezüglich  der  Steuerverwaltung  (b)  für  den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart
auch  dem  Hauptsteueramt  Stuttgart  2).  —  liegt  ob:

a)  in  Unterordnung  unter  die  Domänendirektion:  insbesondere  die  Beaufsichtigung
  und  Verwaltung  des  staatlichen  Besitzes  an  Domänen  und  einzelnen  Grundstücken,
Fischwassern  und  nutzbaren  Rechten;  die  Erhebung  und  Verrechnung  sämtlicher  Einnahmen
  hieraus,  sowie  der  Einnahmen  aus  Hoheits=  und  obrigkeitlichen  Rechten  mit
Ausnahme  der  gerichtlichen  Geldstrafen  und  aus  Ueberweisungen  seitens  anderer  Verwaltungen;


b)  in  Unterordnung  unter  das  Steuerkollegium  Abteilung  für  direkte  Steuern:
die  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  und  die
Erhebung  dieser  Steuer;  die  Fortführung  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster;
die  Feststellung,  Ueberwachung  und  Erhebung  der  Kapital--,  Wandergewerbe=  und
Umsatzsteuer;  die  Feststellung  und  Erhebung  eines  Teils  der  Sporteln;

c)  in  Unterordnung  unter  das  Steuerkollegium,  Abteilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern:  die  Feststellung,  Ueberwachung  und  Erhebung  des  Umgelds,  der  Biersteuer,
der  Branntweinsteuer,  der  Erbschaftssteuer,  die  Erhebung  und  Kontrollierung  der
Schaumweinsteuer;  die  Mitwirkung  bei  der  Ueberwachung  der  Zigarettensteuer  und
der  Salzsteuer,  sowie  die  Handhabung  der  Vorschriften  des  Süßstoffgesetzes:;

d)  die  Steuerstrafrechtspflege  in  erster  Instanz  in  Bezug  auf  die
genannten  Abgaben,  sowie  in  Beziehung  auf  die  Wechselstempelsteuer  und  die  Reichsstempelabgaben,
  endlich  in  Konkurrenz  mit  den  Hauptzollämtern  in  Beziehung  auf
die  Zigarettensteuer,  die  Salzsteuer,  den  Spvielkartenstempel  und  die  Zuckersteuer3s).

)Die  Mitwirkung  bei  der  Erhebung  der  Reichsstempelabgabenqg).


f)  Den  Kameralämtern  untergeordnet  sind  die  in  Orten  ohne  Kameralämter
bestellten  Ortssteuerämter  und  die  in  der  Regel  mit  den  Ortssteuerämtern
vereinigten  Grenzsteuerämter.  Die  Ortssteuerämter  haben  die  Kapitalsteuer,
die  Umsatzsteuer,  die  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer,  die  Wandergewerbesteuer,
in  beschränktem  Umfang  auch  die  Einkommensteuer  einzuziehen,  auch  bei  der  Kontrolle
  und  dem  Einzug  des  Umgelds,  der  Biersteuer  und  der  Branntweinsteuer  mitzuwirken.
  Den  an  den  Uebergangsstraßen  (einschließlich  sämtlicher  Eisenbahnlinien)
errichteten  Gren  zsteuerämtern  liegt  die  steueramtliche  Ueberwachung  und
Versteuerung  bezw.  Registrierung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  übergangs-1)

  S.  die  V.  O.  v.  1892  58#8  1  u.  2  u.  über  die  Vertretung  des  Amtsvorstands  #s  3.

2)  S.  die  K.  Entschl.  v.  9.  Juli  1875.

3)  S.  auch  bezüglich  der  Beteiligung  einzelner  Kameralämter  an  der  Verwaltung  der  Reichsstempelabgaben
  unter  Nr.  4  des  Texts  (M.  V.  v.  16.  Sept.  1885).

4)  Vgl.  im  einzelnen  Staatshdb.  v.  1907,  a.  a.  O.  S.  765  u.  76.