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268 Sechster Abschnitt: Das Finanzwesen.
verhältnisse eines Amts angezeigt ist, auch dem Finanzamtmann bezw. Finanzsekretär
mit eigener Verantwortlichkeit zugewiesen werden. Die beiden letzteren Beamten
haben die Rechnungsführung zu besorgen. Jedoch kann den Finanzamtmännern
und denjenigen Kassierern, welche die höhere Dienstprüfung erstanden haben, nach
besonderer Bestimmung des Finanzministeriums die selbständige Besorgung noch
weiterer Geschäfte mit eigener Verantwortlichkeit übertragen werden, aber nur widerruflich
und unbeschadet des Aufssichtsrechts des Amtsvorstands 1). Den Kameralämtern
— bezüglich der Steuerverwaltung (b) für den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart
auch dem Hauptsteueramt Stuttgart 2). — liegt ob:
a) in Unterordnung unter die Domänendirektion: insbesondere die Beaufsichtigung
und Verwaltung des staatlichen Besitzes an Domänen und einzelnen Grundstücken,
Fischwassern und nutzbaren Rechten; die Erhebung und Verrechnung sämtlicher Einnahmen
hieraus, sowie der Einnahmen aus Hoheits= und obrigkeitlichen Rechten mit
Ausnahme der gerichtlichen Geldstrafen und aus Ueberweisungen seitens anderer Verwaltungen;
b) in Unterordnung unter das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern:
die Vorbereitung und Ausführung der Einschätzung zur Einkommensteuer und die
Erhebung dieser Steuer; die Fortführung der Grund-, Gebäude= und Gewerbekataster;
die Feststellung, Ueberwachung und Erhebung der Kapital--, Wandergewerbe= und
Umsatzsteuer; die Feststellung und Erhebung eines Teils der Sporteln;
c) in Unterordnung unter das Steuerkollegium, Abteilung für Zölle und indirekte
Steuern: die Feststellung, Ueberwachung und Erhebung des Umgelds, der Biersteuer,
der Branntweinsteuer, der Erbschaftssteuer, die Erhebung und Kontrollierung der
Schaumweinsteuer; die Mitwirkung bei der Ueberwachung der Zigarettensteuer und
der Salzsteuer, sowie die Handhabung der Vorschriften des Süßstoffgesetzes:;
d) die Steuerstrafrechtspflege in erster Instanz in Bezug auf die
genannten Abgaben, sowie in Beziehung auf die Wechselstempelsteuer und die Reichsstempelabgaben,
endlich in Konkurrenz mit den Hauptzollämtern in Beziehung auf
die Zigarettensteuer, die Salzsteuer, den Spvielkartenstempel und die Zuckersteuer3s).
)Die Mitwirkung bei der Erhebung der Reichsstempelabgabenqg).
f) Den Kameralämtern untergeordnet sind die in Orten ohne Kameralämter
bestellten Ortssteuerämter und die in der Regel mit den Ortssteuerämtern
vereinigten Grenzsteuerämter. Die Ortssteuerämter haben die Kapitalsteuer,
die Umsatzsteuer, die Erbschafts= und Schenkungssteuer, die Wandergewerbesteuer,
in beschränktem Umfang auch die Einkommensteuer einzuziehen, auch bei der Kontrolle
und dem Einzug des Umgelds, der Biersteuer und der Branntweinsteuer mitzuwirken.
Den an den Uebergangsstraßen (einschließlich sämtlicher Eisenbahnlinien)
errichteten Gren zsteuerämtern liegt die steueramtliche Ueberwachung und
Versteuerung bezw. Registrierung der Ein-, Aus= und Durchfuhr von übergangs-1)
S. die V. O. v. 1892 58#8 1 u. 2 u. über die Vertretung des Amtsvorstands #s 3.
2) S. die K. Entschl. v. 9. Juli 1875.
3) S. auch bezüglich der Beteiligung einzelner Kameralämter an der Verwaltung der Reichsstempelabgaben
unter Nr. 4 des Texts (M. V. v. 16. Sept. 1885).
4) Vgl. im einzelnen Staatshdb. v. 1907, a. a. O. S. 765 u. 76.