Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 113 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
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No 14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. S. 113. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Eruador. S. 122. 
  
(Nr. 2943.) Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. 
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche 
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden 
reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und zwar 
auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung 
eigener Kinder die §§ 12 bis 17. 
§ 2. 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 
dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche 
noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
§ 3.                                                                                                                                                        Eigene, fremde Kinder. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen 
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe- 
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind, 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1903.
	        
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