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Reichs-Gesetzblatt.
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No 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. S. 113. — Bekanntmachung,
betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Eruador. S. 122.
(Nr. 2943.) Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Einleitende Bestimmungen.
§ 1.
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden
reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und zwar
auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung
eigener Kinder die §§ 12 bis 17.
§ 2.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter
dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche
noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
§ 3. Eigene, fremde Kinder.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind,
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe-
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind,
Reichs. Gesetzbl. 1903. 24
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1903.