Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 183 — 
  
  
  
  
1. 
  
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Inhalt: Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg Eisen- 
bahnen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luremburgs. S. 198. 
  
(Nr. 2950.) Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahnen. Vom 11. November 1902. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, 
von dem Wunsche geleitet, durch eine neue Vereinbarung den Betrieb der 
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen über den 31. Dezember 1912 hinaus sicher zu 
stellen, haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amtes, Dr. Oswald Freiherrn von Richthofen, 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, Sekretär in Staatsangelegenheiten und 
Geschäftsträger bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König 
von Preußen, Grafen Hippolyt von Villers, 
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form 
befunden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung ertheilt zu dem zwischen der 
Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der 
anonymen Königlich Großherzoglichen Wilhelm= Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft 
unter dem 16. Juli 1902 zu Luxemburg abgeschlossenen, im Abdrucke beiliegenden 
Vertrag insoweit ihre Genehmigung, als dieselbe durch Artikel 24 des für die 
genannte Eisenbahn-Gesellschaft geltenden Lastenhefts (cahier des charges) vom 
9. November 1855 und durch Artikel 1 des Großherzoglich luxemburgischen 
Gesetzes vom 3. September 1879 erfordert wird. Demgemäß willigt sie darein, 
daß die den Gegenstand des Vertrags bildenden Eisenbahnstrecken, soweit sie im 
Gebiete des Großherzogthums Luxemburg liegen, bis zum Ablaufe der Kon- 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1903.
	        
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