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Inhalt: Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg Eisen-
bahnen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luremburgs. S. 198.
(Nr. 2950.) Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahnen. Vom 11. November 1902.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
von dem Wunsche geleitet, durch eine neue Vereinbarung den Betrieb der
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen über den 31. Dezember 1912 hinaus sicher zu
stellen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Aus-
wärtigen Amtes, Dr. Oswald Freiherrn von Richthofen,
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, Sekretär in Staatsangelegenheiten und
Geschäftsträger bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König
von Preußen, Grafen Hippolyt von Villers,
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form
befunden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben:
Artikel 1.
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung ertheilt zu dem zwischen der
Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der
anonymen Königlich Großherzoglichen Wilhelm= Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft
unter dem 16. Juli 1902 zu Luxemburg abgeschlossenen, im Abdrucke beiliegenden
Vertrag insoweit ihre Genehmigung, als dieselbe durch Artikel 24 des für die
genannte Eisenbahn-Gesellschaft geltenden Lastenhefts (cahier des charges) vom
9. November 1855 und durch Artikel 1 des Großherzoglich luxemburgischen
Gesetzes vom 3. September 1879 erfordert wird. Demgemäß willigt sie darein,
daß die den Gegenstand des Vertrags bildenden Eisenbahnstrecken, soweit sie im
Gebiete des Großherzogthums Luxemburg liegen, bis zum Ablaufe der Kon-
Reichs-Gesetzbl. 1903. 36
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1903.