1126 Nachträge.
Arzneien, nicht allein von der Verpflich tung zum Rabattiren haben befreit, sondern
dass ihnen auch die Bewilligung eines Rabatts für derartige Lieferungen an öffentliche
Anstalten etc. hat untersagt werden sollen. Auf den Verkauf von rohen Droguen
und allen denjenigen Präparaten, welche an sich Gegenstand des Handels sind und in
undispensirtem Zustande von den Apothekern entnommen werden, findet diese Bestimmung
selbstrerständlich nicht Anwendung. Hiernach wolle das Königliche Polizei-Präsidium
die Direktion der Strefanstalt zu Moabit auf deren Anfrage bescheiden, auch
in künftigen ähnlichen Fällen hiernach verfabren. — Abschrift vorstehender Verfügung
erhalten die Königlichen Regierungen zur Nachachtung u. s. w.
x) (Erlass des Militär-Oekonomie-Departements vom 13. August 1863.) Mit Bezug
auf die Verfügung vom 3. Juli wird der Königlichen Intendantur in der Anlage Abschrift
eines später hier bekannt gewordenen Eirlasses des Herrn Ministers der geistlichen,
Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten an alimmtliche Königliche Regie
rungen vom 24. Juli, enthaltend eine Interpretation des Passus 3 der der neuen Arzneitaze
pro 1863 vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen, mit dem Bemerken zugefertigt,
an den Herrn General-Stabs-Arzt der Armee gerichtete diesseitige
Schreiben vom 10. Juli in Betreff der zwischen dem Militärfiskus und den Apothekern
bestehenden Arsznei-Lieferungs-Verträge dahin modißcirt werden muss, dass,
Massgabe der Anlage und des $. ü jener Verträge, die Apotheker vom 1. Juli 1069 ab
a. die undispensirten Arzneien etc. zu den ermüssigten Preisen mit Gewährung
des bisherigen Rabatts, und
b. die dirpensirten Arzneien zu den neuen Taxrpreisen ohne Rabatt
su liefern
8) (Erlass dos Chefa des Militär- Medicinal- Wesens vom 3. August 1863.) Ener
Hochwohlgeboren übersende ich anliegend ergebenst:
1. eine Deklaration des Königlichen Militär-Oekonomie-Departements vom 10. Juli c.,
welche von demselben unterm 30. Juli auch den Königlichen Intendanturen mitgetheilt
worden ist, betreffend die Gültigkeit der pro 1303 mit den Apothekern
abgeschlossenen Arsnoi- -Lieferungs-Kontrakte auch bei der mit dem I. Juli in
Kraft getretenen Arzneitaxe (siehe ad n);
. eine Deklaration des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und
Medicinal- eg vom 24. Juli hinsichtlich der Rabattgewährung Seitens
der Apotheker (siehe ad f
. einen Erlass des Köni Höhen Miltr- Oekonomie-Departements vom 13. Augnst
(siehe ad y), durch welchen, i in Folge der ad 2 angeführten Deklaration des
niglichen Ministerii der etc. Medicinal - Angelegenheiten, die ad I ‚genannte
eklaration des Königl. Militär-Oekonomie-Departements modificirt wi
Wie Euer etc. hieraus gefälligst entnehmen wollen, bleiben die mit den Apothekern
pro 13963 abgeschlossenen Arznei- Lieferungs- -Kontrakte, für die stipulirte Kontraktsdauer,
auch nach dem 1. Juli 1863 in der Art in Kraft, dass die Apotheker bei
den nach der neuen Arzneitaxe zu berechnenden, undispensirten Arzneien den kontraktlich
festgesetzten Rabatt nach wie vor zu gewähren haben, wogegen bei den,
ebenfalls n der neuen Arzneitaxe zu berechnenden dispensirten Arzneien die
Rabattgewährung wegfällt. — Hiernach dürften die bestehenden Arznei-Lieferungs-Kontrakte
mit Nachträgen zu versehen sein, und stelle ich Ihnen ergebenst anheim,
in dieser Beziehung, in Verbindung mit der Königlichen Intendantur, das Nöthige zu
veranlassen. — Um Euer Hochwo bigeboren, in Bezug auf die Beurtheilung neu ebzuschliessender
Arznei-Lieferungs-Kontrakte und der in denselben gestellten Bedingungen,
rowie etwaniger Einwendungen Seitens der Apotheker, einige Fingerzeige zu geben,
füge ich noch Folgendes ergebenst hinzu:
a. Das Verbot der Rabattgewährung erstreckt sich nur auf die dispensirten
Arzoeien, und findet anf die undispensirten Arzneien und Blutegel keine Anwendung,
indem letztere beide, als zu den Gegenstlinden dos freien Handels gehörig,
unter beliebigen Bedingungen, ontweder nach der Arzneitaxe mit Rabatt,
oder nach Preis-Kouranten pharmaceutischer Fabriken mit oder ohne Aufschlag,
geliefert werden können.
. Um die ugpführen Unterschiede zwischen der jetzigen neuen, und der bis zum
ı. Juli 1863 bestandenen Arzneitaxe zu ermitteln, sind diesseitig umfassende
Berechnungen angestellt worden, aus denen sich ergeben hat, dass die Ermüsnigung
der neuen Taxe bei den undispensirten Arzneien nur 9 bis 6 Procent
beträgt, wohingegen bei den dispensirten Arzneien, ganz abgeselLen von
dem bisher gewährten und jetzt aufgehobenen Rabatt, durchschnittlich eine
Preiserhöhung von ’ bis 6 Procent durch die neue Arzneitare eingetreten ist.
Betrifft die neue Beilage C. zur Arznei-V g — Siehe den
vorstehenden Nachtrag ru Seite 9: und ;98.
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