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Reichs-Gesetzblatt.
19.
Inhalt:
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge. S. 190.
(Nr. 2952.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handels-
flagge. Vom 7. Februar 1903.
Ich bestimme in Ergänzung Meiner Order vom 1. Juli 1896:
1. Das Recht zum Führen der Flagge mit dem Eisernen Kreuze wird
2.
fortan abhängig gemacht von dem Erwerb eines Flaggenscheins.
Für die Erteilung des Flaggenscheins, welcher auf die Person und auf
ein bestimmtes Schiff zu lauten hat, und eintretendenfalls auch für
seine Entziehung, ist der Staatssekretär des Reichs-Marineamts zu—
ständig.“ Die Gesuche sind an ihn auf dem Dienstwege zu richten.
Die Erteilung des Flaggenscheins soll grundsätzlich nur für Kauf-
fahrteischiffe erfolgen, deren äußere Erscheinung mit der Bedeutung der
Flagge im Einklange steht. Die näheren Festsetzungen darüber trifft
der Staatssekretär des Reichs-Marineamts. Die Entziehung des
Flaggenscheins hat stattzufinden, wenn die Bedingungen, welche der
Erteilung zugrunde lagen, zu bestehen aufgehört haben. Für Erteilung
und Entziehung ist in besonderen Fällen Meine Entscheidung einzuholen.
Auch dürfen Kapitäne, welche Offiziere des Beurlaubtenstandes gewesen,
aber nach Ablauf der gesetzlichen Zeit aus dem Beurlaubtenverhältnisse
verabschiedet sind, auf ihr Gesuch in geeigneten Fällen einen Flaggen-
schein zum Führen der Sonderflagge erhalten nach Maßgabe der unter 2
und 3 gegebenen Bestimmungen.
Die rechtmäßige Führung der Sonderflagge haben die Befehlshaber
Meiner Schiffe und die berufenen staatlichen Organe nach den über
die Kontrolle der Reichsflagge erlassenen Verordnungen zu überwachen.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 7. Februar 1903.
Wilhelm.
Graf von Bülow.
An den Reichskanzler.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1903. 38
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1903.