Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel 
unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal aus- 
zulegen. 
 §12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den 
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet 
und so den Wahlvorstand bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer 
dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer 
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
§ 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen 
stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt noch Stimmmzettel 
aufgelegt oder verteilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
§ 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch 
den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Neben- 
tische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen abgestempelten Umschlag an sich. 
Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch , wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, 
nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald 
der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Um- 
schlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), der 
ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm- 
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu 
übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag 
oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben 
wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher 
Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht 
begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- 
raum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt 
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
39°
	        
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