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Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel
unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal aus-
zulegen.
§12.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet
und so den Wahlvorstand bildet.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer
dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
§ 13.
Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen
stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt noch Stimmmzettel
aufgelegt oder verteilt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahl-
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
§ 15.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch
den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Neben-
tische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen abgestempelten Umschlag an sich.
Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch , wo er seinen
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch,
nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald
der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Um-
schlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), der
ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm-
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu
übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag
oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben
wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher
Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht
begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben-
raum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
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