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Reichs-Gesetzblatt.
No. 28.
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Inhalt: Gesetz, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes. S. 38.
(Nr. 2970). Gesetz, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes. Vom
25. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt abgeändert:
I. Im §.1 ist der vierte Absatz zu streichen.
II. Im § 2 Abs. 1 ist die Ziffer 5 zu streichen.
III. Der § 3 erhält folgende Fassung:
„Personen des Soldatenstandes sowie solche in Betrieben
oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunal=
verbandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder
Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf
Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den
Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützung mindestens für
dreizehn Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Er-
krankung für weitere dreizehn Wochen Anspruch auf diese Unter-
stützung oder auf Gehalt, Pension, Wartegeld oder ähnliche
Bezüge mindestens im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes
haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.“
IV. Der § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe
der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der
sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs.
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechs-
Reichs= Gesetzbl. 1903. 48
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1903.