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Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung not-
wendigen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. Januar 1904
in Kraft.
Insoweit Knappschaftskassen in Frage kommen, kann mit Zustimmung des
Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung ein späterer Zeitpunkt für das Inkraft-
treten von Vorschriften dieses Gesetzes in einzelnen Bundesstaaten oder im Reichs-
gebiete bestimmt werden.
Sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Statuten einer Kranken-
kasse die nach demselben erforderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren
sollten, werden diese Abänderungen durch die Aussichtsbehörde mit rechtsverbind-
licher Wirkung von Amts wegen vollzogen.
Die auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den Hilfskassen
ausgestellten Bescheinigungen verlieren am 1. Januar 1904 ihre Gültigkeit, sofern
sie nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem erteilt worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schlobitten, den 25. Mai 1903.
— Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.