Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 243 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
30. 
— — — —— — — — ——„ — — — : — — —— — — —  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn= 
frachtverkehr beigefügte Liste. S. 243. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarurg 
erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands 
und Luxemburgs. S. 244. " 
  
(Nr. 2972.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Juni 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs- 
Gesetztbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden: 
I. Unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen 
betriebene Bahnen und Bahnstrecken.““ hat die Nr. 7 folgende Fassung 
erhalten: 
7. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et= Loire betriebenen Lokalbahn von Ligre-Rivière nach 
Richelien. 
Ferner ist unter „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“ in Ziffer „III. Schweize- 
rischer Verwaltungen.“ anstatt der Worte „der Jura-Simplonbahn“ gesetzt 
worden „den Schweizerischen Bundesbahnen“. 
II. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken.“ ist nachgetragen worden: 
18a. Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn. 
Unter „B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken.“ sind die Nr. 24 Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn und 
die unter Nr. 29 (Lokalbahnen) aufgeführte Strecke Choschtschewato-Mogiljanski— 
 
Fabrik gestrichen. 
III. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen be- 
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 1 folgende Fassung erhalten: 
1. Schweizerische Bundesbahnen, ausschließlich der von ihnen betriebenen 
Seilbahn Cossonay Bahnhof S. B. B.-Cossonay Stadt. 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1903.
	        
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