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Reichs-Gesetzblatt.
30.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn=
frachtverkehr beigefügte Liste. S. 243. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarurg
erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands
und Luxemburgs. S. 244. "
(Nr. 2972.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Juni 1903.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-
Gesetztbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden:
I. Unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen
betriebene Bahnen und Bahnstrecken.““ hat die Nr. 7 folgende Fassung
erhalten:
7. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements
Indre-et= Loire betriebenen Lokalbahn von Ligre-Rivière nach
Richelien.
Ferner ist unter „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mit-
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“ in Ziffer „III. Schweize-
rischer Verwaltungen.“ anstatt der Worte „der Jura-Simplonbahn“ gesetzt
worden „den Schweizerischen Bundesbahnen“.
II. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und
Bahnstrecken.“ ist nachgetragen worden:
18a. Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn.
Unter „B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und
Bahnstrecken.“ sind die Nr. 24 Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn und
die unter Nr. 29 (Lokalbahnen) aufgeführte Strecke Choschtschewato-Mogiljanski—
Fabrik gestrichen.
III. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen be-
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 1 folgende Fassung erhalten:
1. Schweizerische Bundesbahnen, ausschließlich der von ihnen betriebenen
Seilbahn Cossonay Bahnhof S. B. B.-Cossonay Stadt.
Reichs. Gesetzbl. 1903. 50
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1903.