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Reichs— Gesetzblatt.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffs-
offizieren. S. 247. — Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf
Kauffahrteischiffen. S. 251. — Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Be-
stimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. S. 252. — Bekanntmachung, be-
treffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. S. 253.
(Nr. 2975.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen
und Schiffsoffizieren. Vom 16. Juni 1903.
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat die nachstehenden
Vorschriften, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapi-
tänen und Schiffsoffizieren,
1.
Im Sinne dieser Vorschriften ist
a) Nahfahrt: die Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen,
soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie Tagesfahrt in See auf eine
Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der See-
grenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899
zum § 25 des Flaggengesetzes — Centralblatt für das Deutsche Reich
S. 380);
b) Küstenfahrt: die Fahrt
zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Ant-
werpen bis Windau mit Einschluß der Insel Helgoland, jedoch aus-
schließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal und Frederikshavn sowie
der Umfahrt um Skagen;
an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen
Inseln einschließlich der Insel Bornholm
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Ein-
schluß der Insel Oland,
soweit diese Fahrt die Grenzen des Nahverkehrs überschreitet;
Reichs-Gesetzbl. 1903. 52
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1903.
erlassen:
Abgrenzung
der Fahrten.