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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die
Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. S. 257. — Staatsvertrag zwischen dem Reiche und
Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. S. 268.
(Nr. 2980.) Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe
geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete.
Vom 5. Juli 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe, in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs-
Gesetzbl. S. 184), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Der Reichskanzler kann verfügen, daß die für Kauffahrteischiffe geltenden
Vorschriften auf Gouvernementsfahrzeuge der deutschen Schutzgebiete Anwen-
dung finden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 5. Juli 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 54
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1903. .