Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Artikel 3. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesamten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel 1 genannten Bahn bleibt jeder der 
beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden 
Bahn überschritten wird, ist auf Grund des von der betreffenden Eisenbahnbau- 
und Betriebsgesellschaft ausgearbeiteten Projekts, welches provisorisch genehmigt 
ist, bestimmt. Derselbe liegt im Kilometer 25,505, wo die Bahn mittels 
eiserner Brücke über den die Landesgrenze bildenden Ahlbach geführt wird. 
Für die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Gleis vorgesehen mit 
einer Spurweite von einem Meter in Ubereinstimmung mit der anschließenden Bahn. 
Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrag an- 
zulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grund- 
sätzen festgestellt werden, daß die Lokomotiven, Personen= und Güterwagen die 
anschließende Bahn ohne Hindernis durchlaufen können. 
Im Interesse der Sicherheit und Gleichförmigkeit des Eisenbahnbetriebs 
wird die Großherzoglich Luxemburgische Regierung für den in ihrem Staatsgebiete 
liegenden Teil der Bahn die Verkehrsordnung und die Bestimmungen der Bahn- 
ordnung für die Nebenbahnen Deutschlands, welche für die Verlängerung der 
Bahn nach Diedenhofen Anwendung finden, in Kraft treten lassen, soweit nicht die 
betreffenden Vorschriften den Gesetzen des Großherzogtums etwa entgegenstehen. 
Artikel 4. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als 
möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den End- 
stationen der Bahn mit Ankunft und Abgang der direktesten Züge der an- 
schließenden Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden. 
Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung von 
Personen dienenden Züge vor und sind darüber einig, daß täglich in keinem 
Falle weniger als vier solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen. 
Artikel 5. 
Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des anderen Landes 
etwa angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Untertanenverband ihres Heimat- 
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt 
sind, unterworfen. 
Artikel 6. 
Die bezüglich der Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei dem 
Reiseverkehr auf Eisenbahnen zwischen beiden Hohen Regierungen schon bestehenden 
oder noch zu treffenden Abkommen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahn- 
verbindung Anwendung finden.
	        
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