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Artikel XXV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations—
urkunden baldtunlichst in Berlin bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, am 20. November 1902.
(I. S.) v. Aichberger. (L. S.) Weeber.
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Raymond.
(L. S.) Wiesner. (L. S.) Miller.
(L. S.) Lacomi. (L. S.) Dr. Pilz.
(L. S.) Ottendorff. (L. S.) Dr. Karminski.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
(Nr. 2983.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend die Eichung von chemischen Meß-
geräten, vom 9. Juli 1903
beigefügt.
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(Nr. 2984.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 12. August 1903.
Die in der Bekanntmachung vom 13. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1903
S. 245/246) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund
der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zu-
gestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 12. August 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.