578 Kirchengesellschaften.
§ 5. Diejenigen, welche in ihrem Gewissen mit dem Glauben und Be—
kenntnisse ihrer Religionsgesellschaft nicht in Uebereinstimmung zu bleiben vermögen
können sich mit Genehmigung des Staates zu besonderen Religionsgesellschaften
vereinigen. Welche Rechte solchen Gesellschaften zu verleihen, das bleibt in jedem
Falle der Bestimmung des Staates vorbehalten. (Patent vom 30. März 1847
Ges.-S., S. 121.) "
8 6. Jede Kirchengesellschaft muß sich in den Angelegenheiten, die sie mit
anderen bürgerlichen Gesellschaften gemein hat, nach den Gesetzen des Staates
richten. (8 27, Tit. 2, Thl. II d. Allg. Landr.) Geburts-, Heiraths= und Sterbefälle,
die sich in geduldeten Religionsgesellschaften ereignen, bei welchen den zur
Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen die Befugniß nicht zusteht, auf
bürgerliche Rechtsverhältnisse sich beziehende Amtshandlungen mit civilrechtlicher
Wirkung vorzunehmen, bedürfen der bürgerlichen Beglaubigung durch Eintragung
in ein gerichtlich zu führendes Register. (Verf. vom 30. März 1847, Ges.-S.,
S. 125.)
§ 7. Die Privat= und öffentliche Religionsübung einer jeden Kirche ist der
Oberaufsicht des Staates unterworfen. Der letztere ist berechtigt, von dem, was
in den Kirchengesellschaften gelehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzuziehen.
(§§ 32 u. 33, Tit. 2, Thl. II d. Allg. Landr.)
8 8. Die Anordnung öffentlicher Bet-, Dank= und anderer außerordentlicher
Festtage hängt allein vom Staate ab. Derselbe bestimmt, inwiefern die bereits angeordneten
Kirchenfeste mit Einstellung der bürgerlichen Gewerbe begangen werden
soll. (§§ 34 u. 35 a. a. O., siehe hierzu Kap. 19.)
§ 9. Dispositionsfähigen Staatsbürgern steht die Wahl der Religion frei.
(Art. 12 d. Verf.-Urk. und § 40, Tit. 11, Thl. II d. Allg. Landr.) Eheliche
Kinder sollen jedesmal in der Religion des Vaters unterrichtet werden. (Dekl. vom
2. November 1803 und Kab.-O. vom 17. August 1825, Ges.-S., S. 221
u. 222.) Uneheliche Kinder sind, wenn eines der Eltern der christlichen Religion
zugethan ist, im christlichen Glauben zu erziehen. (Minist.-Reskr. vom 31. Dezember
1834, Jahrb., Bd. LXIV, S. 353.)
8 10. Der Uebergang von einer Religionsparthei zu einer anderen geschieht
in der Regel durch ausdrückliche Erklärung. (8 44, Tit. 11, Thl. II d. Allg.
Landr.; s. hierzu §§ 38—43 d. Kap.) Juden müssen zum Uebertritt in eine
christliche Kirche glaubhafte Atteste über ihren unsträflichen Wandel beibringen.
(Cirk. vom 20. Juli 1774, Raabe, Bd. I, Abth. VI, S. 8.)
§ 11. Unter dem Vorwande des Religionseifers darf Niemand den Haus-Lud
stören oder Familienrechte kränken. (§ 44, Tit. 11, Thl. II d. Allg.
Landr.
§ 12. Die wegen der äußeren Form und Feier des Gottesdienstes mit Genehmigung
des Staates von den Kirchengesellschaften eingeführten dienstlichen Ordnungen
haben mit den Polizeigesetzen gleiche Kraft und Verbindlichkeit und können
ohne - des Staates nicht verändert noch aufgehoben werden. (88 46—49
a. a. O.
2) Witglieder der Pirchengesellschaft.
§ 13. Die Kirchengesellschaft besteht aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern.
Geistliche werden Diejenigen genannt, welche bei einer christlichen Kirchen-