Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

578  Kirchengesellschaften.

§  5.  Diejenigen,  welche  in  ihrem  Gewissen  mit  dem  Glauben  und  Be—
kenntnisse  ihrer  Religionsgesellschaft  nicht  in  Uebereinstimmung  zu  bleiben  vermögen
können  sich  mit  Genehmigung  des  Staates  zu  besonderen  Religionsgesellschaften
vereinigen.  Welche  Rechte  solchen  Gesellschaften  zu  verleihen,  das  bleibt  in  jedem
Falle  der  Bestimmung  des  Staates  vorbehalten.  (Patent  vom  30.  März  1847
Ges.-S.,  S.  121.)  "

8  6.  Jede  Kirchengesellschaft  muß  sich  in  den  Angelegenheiten,  die  sie  mit
anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein  hat,  nach  den  Gesetzen  des  Staates
richten.  (8  27,  Tit.  2,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)  Geburts-,  Heiraths=  und  Sterbefälle,
  die  sich  in  geduldeten  Religionsgesellschaften  ereignen,  bei  welchen  den  zur
Feier  ihrer  Religionshandlungen  bestellten  Personen  die  Befugniß  nicht  zusteht,  auf
bürgerliche  Rechtsverhältnisse  sich  beziehende  Amtshandlungen  mit  civilrechtlicher
Wirkung  vorzunehmen,  bedürfen  der  bürgerlichen  Beglaubigung  durch  Eintragung
in  ein  gerichtlich  zu  führendes  Register.  (Verf.  vom  30.  März  1847,  Ges.-S.,
S.  125.)

§  7.  Die  Privat=  und  öffentliche  Religionsübung  einer  jeden  Kirche  ist  der
Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Der  letztere  ist  berechtigt,  von  dem,  was
in  den  Kirchengesellschaften  gelehrt  und  verhandelt  wird,  Kenntniß  einzuziehen.
(§§  32  u.  33,  Tit.  2,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)

8  8.  Die  Anordnung  öffentlicher  Bet-,  Dank=  und  anderer  außerordentlicher
Festtage  hängt  allein  vom  Staate  ab.  Derselbe  bestimmt,  inwiefern  die  bereits  angeordneten
  Kirchenfeste  mit  Einstellung  der  bürgerlichen  Gewerbe  begangen  werden
soll.  (§§  34  u.  35  a.  a.  O.,  siehe  hierzu  Kap.  19.)

§  9.  Dispositionsfähigen  Staatsbürgern  steht  die  Wahl  der  Religion  frei.
(Art.  12  d.  Verf.-Urk.  und  §  40,  Tit.  11,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)  Eheliche
Kinder  sollen  jedesmal  in  der  Religion  des  Vaters  unterrichtet  werden.  (Dekl.  vom
2.  November  1803  und  Kab.-O.  vom  17.  August  1825,  Ges.-S.,  S.  221
u.  222.)  Uneheliche  Kinder  sind,  wenn  eines  der  Eltern  der  christlichen  Religion
zugethan  ist,  im  christlichen  Glauben  zu  erziehen.  (Minist.-Reskr.  vom  31.  Dezember
  1834,  Jahrb.,  Bd.  LXIV,  S.  353.)

8  10.  Der  Uebergang  von  einer  Religionsparthei  zu  einer  anderen  geschieht
in  der  Regel  durch  ausdrückliche  Erklärung.  (8  44,  Tit.  11,  Thl.  II  d.  Allg.
Landr.;  s.  hierzu  §§  38—43  d.  Kap.)  Juden  müssen  zum  Uebertritt  in  eine
christliche  Kirche  glaubhafte  Atteste  über  ihren  unsträflichen  Wandel  beibringen.
(Cirk.  vom  20.  Juli  1774,  Raabe,  Bd.  I,  Abth.  VI,  S.  8.)

§  11.  Unter  dem  Vorwande  des  Religionseifers  darf  Niemand  den  Haus-Lud
  stören  oder  Familienrechte  kränken.  (§  44,  Tit.  11,  Thl.  II  d.  Allg.
Landr.

§  12.  Die  wegen  der  äußeren  Form  und  Feier  des  Gottesdienstes  mit  Genehmigung
  des  Staates  von  den  Kirchengesellschaften  eingeführten  dienstlichen  Ordnungen
  haben  mit  den  Polizeigesetzen  gleiche  Kraft  und  Verbindlichkeit  und  können
ohne  -  des  Staates  nicht  verändert  noch  aufgehoben  werden.  (88  46—49
a.  a.  O.

2)  Witglieder  der  Pirchengesellschaft.

§  13.  Die  Kirchengesellschaft  besteht  aus  geistlichen  und  weltlichen  Mitgliedern.
  Geistliche  werden  Diejenigen  genannt,  welche  bei  einer  christlichen  Kirchen-