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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 36.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 269. — Be-
kanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 269. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Ein-
ziehung der Noten der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz in
Bautzen. S. 270.
(Nr. 2985.) Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 15. August 1903.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird in Abänderung der Vorschrift unter Nr. XX VIa Ziffer 3 lit. b
der Anlage B zu dieser Ordnung verfügt, daß „Cyankalium und Cyannatrium
in "fester Form“ bis auf weiteres in Frachtstücken mit einem Einzelgewichte bis
zu 125 Kilogramm zur Eisenbahnbeförderung zuzulassen sind.
Berlin, den 15. August 1903.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
(Nr. 2986.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. August 1903.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-
Gesetzbl. von 1903 S. 125 ff.), ist wie folgt abgeändert worden.
I. Unter „Deutschland.“
1. Die Nr. 14 lit. f hat die Bezeichnung
Stadtamhof—Donaustauf—Wörth
erhalten.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 56
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1903.