Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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ausgegebenen Noten der Serie XI lit. J vom 1. Januar 1875 über 100 Mark 
mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen 
Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1904 und 1905 
mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
im Dresdner Journal, 
in der Leipziger Zeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
bis zum 29. Februar 1904 bei den Kassen der Landständischen Bank 
in Bautzen und Dresden gegen Bargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 29. Februar 1904 hören die Noten der Landständischen 
Bank auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft 
einfacher Schuldscheine und werden als solche bei den Kassen der Land- 
ständischen Bank in Bautzen und Dresden bis zum Ablaufe des 
Jahres 1905 eingelöst. 
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine ungültig und 
von der nachträglichen Einlösung ausgeschlossen. 
Berlin, den 17. August 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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