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zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
steinen),
zu Arbeiten in den Ofen und zum Befeuern der Ofen mit Aus-
nahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine,
soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln
befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte
ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.
II.
In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, ist an einer in die
Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in
deutlicher Schrift außer dem im § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vor—
geschriebenen Auszuge die Bestimmungen unter J wiedergibt.
III.
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Sie treten am 1. Januar 1904 in Kraft und an Stelle der durch die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1061) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 15. November 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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(Nr. 2998.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 15. November
1903.
Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen,
zur Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom 26. April
1899 folgende weitere Bestimmung zu erlassen:
1. In Getreidemühlen muß an einer in die Augen fallenden Stelle
eine Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I
und II der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 273) in deutlicher Schrift wiedergibt.
2. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.“
Berlin, den 15. November 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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