Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 288 — 
(Nr. 2999.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Au- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 15. November 1903. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Der § 15 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. April 
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 267) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Ein- 
richtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke ge- 
mahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, erhält folgenden Zusatz: 
,Sofern die Arbeiter täglich nicht länger als sieben Stunden beschäftigt 
werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet, braucht nur eine Pause 
von mindestens einstündiger Dauer gewährt zu werden.“ 
Berlin, den 15. November 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.