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Reichs-Gesetzblatt. Nr. 45.
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der
Reichsbeamten. S. 291.
(Nr. 3001.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhr-
kosten der Reichsbeamten. Vom 12. Oktober 1903.
Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Ver-
ordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten wird auf
Grund des § 4 IV, des § 10 und des § 23 der Verordnung vom 25. Juni 1901
(Reichs-Gesetzbl. S. 241) folgendes bestimmt:
A. Begriff- und Ausgangsort einer Dienstreife.
1. Bei einer vom Wohnort angetretenen Dienstreise gilt als Ausgangsort
der dienstliche Wohnort des Beamten.
Ist das Dienstgeschäft am tatsächlichen, vom dienstlichen verschiedenen
Wohnorte des Beamten oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer
vom tatsächlichen Wohnort auszuführen, so bleibt der dienstliche Wohnort außer
Betracht. Nötigen dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort
aus anzutreten, so sind die wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren
Belegung nicht erforderlich ist.
2. Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regel-
mäßigen Dienststätte sind auch dann nicht als Dienstreisen anzusehen, wenn die
Dienststätte 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Wohnorts entfernt liegt.
Ordnet die vorgesetzte Dienstbehörde an, daß der Beamte zur Beschleuni-
gung die sich darbietenden regelmäßigen Beförderungsgelegenheiten benutzt, so
sind die ihm wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren Belegung nicht
erforderlich ist.
3. Bei einer Dienstreise im Zusammenhange mit einer Urlaubsreise*) wird
der Berechnung der Reisekosten nur die dienstlich zurückgelegte Entfernung zu
Grunde gelegt.
*) Die Verbindung einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist, wie bisher, nur mit
Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde zulässig.
Reichs-Gesetzbl. 1903. 65
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1903.