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Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln sind solche zu verstehen, deren
Kosten aus öffentlichen Kassen bestritten werden, bei Reisen auf der Eisenbahn,
Kleinbahn oder zu Schiff auch solche, welche dem Beamten mit Rücksicht auf
den Zweck der Dienstreise von dritter Seite zur unentgeltlichen Benutzung gestellt
worden sind. Freie Beförderung auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen
zwischen dem Beamten und einem Dritten kommen nicht in Betracht.
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus
Kronfideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln werden hierdurch nicht berührt.
G. Besondere Bestimmungen über Zu= und Abgang.
1. Ein Zu= und Abgang im Sinne des § 41 der Verordnung vom
25. Juni 1901 kann nur bei Dienstreisen entstehen, welche auf Eisenbahnen oder
Schiffen gemacht werden.
2. Auch für die Zu= und Abgangsgebühr gelten die Hin= und die Rück-
reise als besondere Reisen.
3. Die Gebühr enthält die Vergütung für den Zugang und für den
Abgang; sie kommt daher, wenn nur ein Zugang oder nur ein Abgang statt-
findet, nur im halben Betrage zum Ansatze.
4. In der Regel entsteht ein Zu= und Abgang nur bei der Hinreise und
ein zweiter bei der Rückreise.
Ein Zugang entsteht jedoch nicht, wenn die Hin= oder die Rückreise bei
Eisenbahnreisen vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen vom Anlege= oder Liegeplatze,
vom Ufer oder von dem Gebiete der Strom- oder Hafenanlagen aus ange-
tieten wird.
Desgleichen entsteht kein Abgang, wenn am Endpunkte der Hin= oder der
Rückreise die vorbezeichneten Gebiete nicht verlassen werden müssen.
5. An zwischenorten entsteht nur dann ein Zu- und Abgang, wenn da-
selbst übernachtet oder ein Dienstgeschäft vorgenommen und zu diesem Zwecke bei
Eisenbahnreisen das Bahngebiet, bei Schiffsreisen der Anlege= oder Liegeplatz, das
Ufer oder das Gebiet der Strom= oder Hafenanlagen verlassen werden muß.
6. Wenn an Zwischenorten, an denen nicht übernachtet und kein Dienst-
geschäft vorgenommen wird, eine Eisenbahnstation, eine Anhaltestelle, ein Anlege-
oder Liegeplatz verlassen und die Reise von einer anderen Eisenbahnstation, einer
anderen Anhaltestelle, einem anderen Anlege= oder Liegeplatz aus fortgesetzt werden
muß, oder wenn daselbst ein Übergang von Eisenbahn oder Schiff zur Straßen-
bahn oder umgekehrt stattfindet, so werden für den Übergang, sofern er nicht
mittels durchgehender oder unmittelbar anschließender Züge über eine Verbindungs-
bahn erfolgen kann, die baren Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen
Gebühr für Zu= und Abgang erstattet. Einer Belegung der Auslagen bedarf
es nicht. «
Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegeplätze sich
befinden, sowie darüber, ob zwischen diesen Punkten für den Personenverkehr