Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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benutzbare Verbindungsbahnen vorhanden sind, entscheidet die Angabe im Reichs— 
kursbuche. 
7. Falls nach den vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 ein Zu— 
oder Abgang ausnahmsweise nicht entsteht, so können demjenigen Beamten, der 
für die Reise wegen unentgeltlicher Benutzung des Beförderungsmittels Kilometer= 
vergütung nicht zu beanspruchen hat, etwa entstandene bare Nebenkosten auf 
Grund besonderer Angaben erstattet werden, deren Belegung nicht erforderlich ist. 
8. Die Gebühr für Zu= und Abgang kann nur zur Hälfte beansprucht 
werden, wenn die Beförderung des Beamten nach oder von der Eisenbahnstation, 
dem Anlege= oder Liegeplatze durch unentgeltliche (vergleiche F 5) Gestellung eines 
Beförderungsmittels erfolgt. Sie ist überhaupt nicht zahlbar, wenn eine der- 
artige Beförderung sowohl nach wie von der Eisenbahnstation, dem Anlege= oder 
Liegeplatze stattfindet. 
H. Straßenbahn= und Landwegstrecken in Verbindung mit Ju= und Abgang. 
1. Die Gebühr für Zu= und Abgang schließt die Entschädigung für die 
Benutzung der Straßenbahn und die Fuhrkosten für Landweg in sich, sofern die 
auf der Straßenbahn oder dem Landwege zurückzulegende Entfernung weniger 
als 2 Kilometer beträgt. 
2. Neben der Gebühr oder der Erstattung der baren Auslagen (C 3) für 
Zu-= und Abgang werden die Fuhrkosten für Landweg nur gewährt, sofern die 
auf diesem zurückzulegende Entfernung mindestens 2 Kilometer beträgt. 
3. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung von 1 und 2 vorliegt, 
erfolgt nach den Grundsätzen zu D. Zutreffendenfalls erfolgt die Berechnung der 
für die Höhe der Fuhrkosten maßgebenden Entfernung nach den Vorschriften 
zu F. Bei diesen Berechnungen tritt an die Stelle des Anfangs= und Endpunkts 
der Dienstreise der Anfangs= und Endpunkt der Landwegstrecke oder (Ziffer 1) 
der Straßenbahnfahrt. 
4. Wenn nach Verlassen der Eisenbahn, der Kleinbahn oder des Schiffes 
die Dienstreise Dienstgeschäfte halber oder zum Zwecke des Ubernachtens unter- 
brochen und demnächst auf dem Landwege fortgesetzt wird, so wird die auf 
letzterem zurückgelegte Entfernung selbst dann vergütet, wenn sie weniger als 
2 Kilometer beträgt. 
J. Dauschvergütungen für Dienstreisen. 
1. Die Festsetzung von Pauschvergütungen für bestimmte einzelne Fälle bleibt 
vorbehalten. Bereits erfolgte Festsetzungen bleiben in Kraft. 
2. Die Pauschvergütungen enthalten die Entschädigung für die Hin= und 
Rückreise und die während des Aufenthalts am Bestimmungsort entstehenden 
Ausgaben. Sie bleiben, sofern es sich nicht um Pauschentschädigungen handelt, 
welche zur Abgeltung sämtlicher in einem gewissen Zeitraume gemachter Dienst- 
reisen bestimmt sind, auf diejenigen Dienstreisen beschränkt, bei denen die Rück- 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 66
	        
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