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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 47.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 311. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz
über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 beigegebenen Verzeichnisses.
S. 312. — Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1
des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903. S. 312.
(Nr. 3003.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1903.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-
Gesetzbl. von 1903 S. 125)) ist wie folgt abgeändert worden:
Unter „Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate vertretene
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).“ ist in Nr. 1a
nachgetragen:
5) Spalato-Sini;
und in Nr. 17 hat die lit. h folgende Fassung erhalten:
b) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern und die elektrisch be-
triebene Kleinbahn Kaltern -—Mendel [Mendelbahnl).
Berlin, den 11. Dezember 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Reichs. Gesetzbl. 1903. 68
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1903.