Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 319 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 48. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 319. — Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 320. 
  
— –—e··'i— 
  
(Nr. 3006.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
23. Dezember 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903, was folgt: 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An- 
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen 
bis zum 31. Dezember 1905 diejenigen Vorteile einzuräumen, die seitens des 
Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes ge- 
währt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1003. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1903.
	        
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