Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aufrechnung

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sie  zur  A.  geeignet  einander  gegenüber
  getreten  sind.

A.  gegen  eine  Forderung:

.  der  eine  Einrede  entgegensteht;

.  die  verjährt  ist;

——.—

Ablieferungsort;

1.  die  nach  der  Beschlagnahme  erworben

  ist;

O

unerlaubten  Handlung;

6.  die  der  Pfändung  nicht  unterworfen

  ist;

aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,

  sowie  Knappschaftskassen

und  Kassen  der  Knappschaftsvereine;


8.  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
  einer  Gemeinde  oder  eines
anderen  Kommunalverbandes.

Hat  der  eine  oder  der  andere  Teil

mehrere  zur  A.  geeignete  Forderungen,

so  kann  der  aufrechnende  Teil  die

Forderungen  bestimmen,  die  gegeneinander

  aufgerechnet  werden  sollen.

Wird  die  A.  ohne  eine  solche  Bestimmung

  erklärt  oder  widerspricht  der

andere  Teil  unverzüglich,  so  findet
die  Vorschrift  des  §  366  Abs.  2  entsprechende
  Anwendung.

Schuldet  der  aufrechnende  Teil
dem  anderen  Teile  außer  der  Hauptleistung
  Zinsen  und  Kosten,  so  finden
die  Vorschriften  des  §  367  entsprechende
  Anwendung.

Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen

den  bisherigen  Gläubiger  zustehende

Forderung  auch  dem  neuen  Gläubiger

gegenüber  aufrechnen,  es  sei  denn,

daß  er  bei  dem  Erwerbe  der  Forderung
  von  der  Abtretung  Kenntnis  1337

hatte  oder  daß  die  Forderung  erst

nach  der  Erlangung  der  Kenntnis
und  später  als  die  abgetretene  Forderung
  fällig  geworden  ist.  412.

Eine  dem  bisherigen  Schuldner  zumit

  verschiedenem  Leistungs=  oder

aus  einer  vorsätzlich  begangenen

165

 

1½—3—

 

8

422

2111
2135

202
209

215

357

1653
639

1993

Aufrechterhaltung

stehende  Forderung  kann  der  Übernehmer
  der  Schuld  nicht  aufrechnen.
Die  Erfüllung  durch  einen  Gesamtschuldner
  wirkt  auch  für  die  übrigen
Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von
der  Leistung  an  Erfüllungsstatt,  der
Hinterlegung  und  der  A.

Eine  Forderung,  die  einem  Gesamtschuldner
  zusteht,  kann  nicht  von  den

übrigen  Schuldnern  aufgerechnet
werden.  425,  429.
Testament.

s.  Schuldverbältnis  406.
s.  Nießbrauch  1056.
Verjährung.
s.  Bürgschaft  770.
Die  Verjährung  wird  unterbrochen
durch  Geltendmachung  der  A.  des
Anspruchs  im  Prozesse.  220.
Die  Unterbrechung  der  Verjährung
durch  Geltendmachung  der  A.  im
Prozesse  dauert  fort,  bis  der  Prozeß
rechtskräftig  oder  anderweit  erledigt
ist;  die  Vorschriften  des  §  211
Abs.  2  finden  Anwendung.  220.
Vertrag.
Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt
für  den  Fall  vorbehalten,  daß  der
andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht
erfüllt,  so  ist  der  Rücktritt  unwirksam,
wenn  der  andere  Teil  sich  von  der
Verbindlichkeit  durch  A.  befreien
konnte  und  unverzüglich  nach  dem
Rücktritte  die  A.  erklärt.
Verwandtschaft  s.  Nießbrauch  1056.
Werkvertrag  651  s.  Kauf  479.

Aulrechterhaltung.
Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1036.
Ehe.

Die  Anfechtung  der  Ehe  ist  in  den
Fällen  des  §  1331  ausgeschlossen,
wenn  der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehe
genehmigt  oder  der  anfechtungsberechtigte
  Ehegatte,  nachdem  er  unbeschränkt
geschäftsfähi)  geworden  ist,  die  Ehe