Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Zustellungen.

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der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  zugewiesenen  Verrichtungen
wahrzunehmen  sind,  imgleichen  zu  welchen  Kassen  die  in  den  §§.  34  Absatz  2,  90
Absatz  2,  93  Absatz  2  vorgesehenen  Strafen  fließen.

Die  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  vorstehender
Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch  den  Deutschen  Reichs-Anzeiger
bekannt  zu  machen.

§.  130.

Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.

§.  131.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch
für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke  und
Gemarkungen.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  oder  Gemeindebehörde  Rechte
und  Pflichten  erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.


§.  132.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.  Der  Beweis  der  Zustellung  kann  auch
durch  behördliche  Beglaubigung  geführt  werden.

B.  Krankenversicherung.

§.  133.

Werden  durch  die  Landesgesetzgebung  in  der  Land-  oder  Forstwirthschaft
gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigte  Personen  der  Krankenversicherungspflicht  nach
Maßgabe  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  73)  unterworfen,  so  findet  letzteres  Gesetz  mit  den  aus  den  §§.  134  bis  142  dieses
Gesetzes  sich  ergebenden  Aenderungen  Anwendung.  Dasselbe  gilt,  wenn  durch
statutarische  Bestimmungen  auf  Grund  des  §.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  die
Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  des  letzteren  auf  solche  Personen  erstreckt  wird.

§.  134.

Der  Beschäftigungsort  land-  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  und  der  Sitz
des  Betriebes  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  10  und  44  dieses  Gesetzes.

Gemeinden  oder  weitere  Kommunalverbände  können  bei  dem  Erlasse  statutarischer
  Bestimmungen  über  die  Krankenversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  beschließen,  daß  diese  Bestimmungen  auch  auf  außerhalb  des  Kommunalbezirks
  liegende  Theile  solcher  Betriebe  sich  erstrecken  sollen,  deren  Sitz
innerhalb  des  Bezirks  der  Gemeinde  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes  belegen
  ist.