Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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die Entschädigung nicht berücksichtigt werden würde. Der Unternehmer, der 
Eigentümer und die bekannten sonstigen Personen, deren Rechte von der Ent— 
eignung betroffen werden, sind zu dem Termine zu laden. Die Ladung soll den 
Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines der Beteiligten die Ent- 
schädigung festgestellt werden würde. 
§ 12. 
Treffen die erschienenen Beteiligten eine Vereinbarung über die Entschädi- 
gung, so hat der Bezirksamtmann die Vereinbarung zu beurkunden. 
§ 13. 
Zu dem Termin ist von Amts wegen nach Möglichkeit mindestens ein Sach- 
verständiger zuzuziehen; außerdem sind in den Bezirken, für welche Gemeinde- 
vertretungen bestehen, diese gutachtlich zu hören, soweit das ohne erhebliche Ver- 
zögerung tunlich ist. 
§ 14. 
Auf Grund der nach §§ 11 bis 13 gepflogenen Verhandlungen hat der 
Bezirksamtmann durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß die Ent- 
schädigung festzustellen. 
In dem Beschluß ist auszusprechen, daß die Enteignung erst nach der 
Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung erfolgen wird. Zugleich hat der 
Beschluß zu bestimmen, daß und in welcher Weise der Entschädigungsberechtigte 
wegen der Rechte, die anderen an dem enteigneten Grundstück oder Rechte zu- 
stehen, diesen aus der Entschädigung eine Zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. 
Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 
§ 15. 
Soweit nicht die Feststellung der Entschädigung auf einer Vereinbarung 
der Beteiligten berubt, steht den Beteiligten gegen den Beschluß des Bezirks- 
amtmanns bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsweg offen. 
c. vollziehung der Enteignung. 
§ 16. 
Die Enteignung wird auf den Antrag des Unternehmers von dem Bezirks- 
amtmann ausgesprochen, wenn der nach § 15 vorbehaltene Rechtsweg durch 
Ablauf der einmonatigen Frist oder durch rechtskräftiges Urteil oder durch Verzicht 
erledigt, und die Entschädigung erfolgt oder ihre Leistung sichergestellt ist. 
Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann der Gouverneur auf Antrag 
des Unternehmers anordnen, daß vor Erledigung des Rechtswegs die Enteignung 
erfolgen soll, sobald die Entschädigung nach Maßgabe des sie feststellenden Be- 
schlusses geleistet oder die Leistung sichergestellt ist.
	        
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