Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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 § 17. 
Der Enteignungsbeschluß ist dem Entschädigungsberechtigten und dem Unter- 
nehmer zuzustellen. Sofort nach erfolgter Zustellung hat der Bezirksamtmann 
von dem Beschluß und von dem Zeitpunkte der Zustellung an den Entschädigungs- 
berechtigten dem Grundbuchamte Nachricht zu geben. 
d. Verlust und Aufgabe des Enteignungerechts. 
§ 18. 
Wenn der Unternehmer von dem Enteignungsrechte binnen der im § 8a 
vorgesehenen Frist keinen Gebrauch macht, oder wenn er von dem Unternehmen 
zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß des Bezirksamts 
erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den 
Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachteile, welche ihnen durch 
das Enteignungsverfahren erwachsen sind. 
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem die Festsetzung der Entschädigung 
durch Beschluß des Bezirksamts erfolgt ist, so hat der Entschädigungsberechtigte 
die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile, welche ihm durch das Ent- 
eignungsverfahren etwa erwachsen sind, oder nach Maßgabe des Beschlusses 
Leistung der Entschädigung gegen Auflassung des Grundstücks oder Einräumung 
der dem Unternehmer in dem Beschlusse zugesprochenen Rechte verlangen will. 
III. Wirkungen der Enteignung. 
 §9. 
Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Entschädigungs- 
berechtigten erwirbt der Unternehmer das Eigentum an dem enteigneten Grundstück 
oder das sonstige ihm durch den Beschluß zugesprochene Recht. 
§ 20. 
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem im § 19 bezeichneten 
Zeitpunkte von allen Rechten, die an dem Grundstück oder dem Rechte bestehen 
oder gegen den Eigentümer oder den sonstigen Berechtigten geltend gemacht 
werden können, frei, soweit nicht das Fortbestehen eines Rechtes in dem Ent- 
eignungsbeschlusse vorbehalten ist. 
Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigentums und der sonstigen 
Rechte an die Stelle des enteigneten Grundstücks oder Rechtes. 
IV. Vereinfachungen des Verfahrens in besonderen Fällen. 
a. Enteignung von Bodenmaterialien. 
§ 21. 
Beschränkt sich die Enteignung darauf, daß zum Baue oder zur Unterhaltung 
öffentlicher Wege Materialien entnommen werden sollen, so ist der Antrag auf
	        
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