Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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 V. Kosten. 
§ 25.  
Für das gesamte Enteignungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden 
hat der Unternehmer eine Gebühr nach dem Gebührensatz A des § 57 des 
preußischen Gerichtskostengesetzes (Gesetz- Samml. 1899 S. 326) zu entrichten. 
Für den Wert des Gegenstandes ist die Höhe der endgültig festgestellten 
Entschädigung maßgebend. 
Fur die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz wird, wenn die Beschwerde 
gänzlich erfolglos bleibt, von dem Beschwerdeführer eine besondere Gebühr im 
Betrage von mindestens 1 Mark und höchstens 20 Mark, jedoch nicht mehr als 
die Hälfte der im Abs. 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. 
Außer den Gebühren nach Abs. 1, 3 werden die baren Auslagen erhoben, 
namentlich: 
1. die Kosten, welche durch Reisen der Beamten entstehen, 
2. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
3. die Schreibgebühren. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen bestimmen sich nach 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 689).                                                                                                                                                        Für andere als die im Abs. 4 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Auslagen ist eine 
Pauschalsumme anzusetzen. 
Bei Unternehmungen der Regierung wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr 
nicht erhoben. 
§ 26. 
Über die Höhe der Kosten und die Person des Zahlungspflichtigen hat 
nach endgültiger Feststellung der Entschädigung der Bezirksamtmann in einem 
besonderen Beschluß Entscheidung zu treffen. 
Schon vorher kann der Bezirksamtmann von dem Unternehmer einen an- 
gemessenen Kostenvorschuß unter der Androhung erfordern, daß bei Nichteinzahlung 
binnen einer zu setzenden Frist die Einstellung des Verfahrens auf Kosten des 
Unternehmers erfolgen werde. 
Mehrere Schuldner derselben Kostenforderung haften als Gesamtschuldner. 
Die nach Abs. 1 und 2 ergangenen Entscheidungen können von jedem Be- 
teiligten binnen einem Monat nach der Zustellung durch Beschwerde beim 
Gouverneur angefochten werden. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirksamtmann 
und der Gouverneur können anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen 
Entscheidung auszusetzen ist.
	        
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