Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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VI. Zeugen und Sachverständige. 
§ 27. 
Auf die Zuziehung und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen 
und Sachverständige mit den folgenden Maßgaben Anwendung. 
Als Partei im Sinne der Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist jede 
Person anzusehen, der ein von der Enteignung betroffenes Recht zusteht. 
Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet, 
unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen der ver- 
nehmenden Behörde. Die Beeidigung findet nach dem Abschlusse der Ver- 
nehmung statt. 
Die vernehmende Behörde bestimmt, ob das Zeugnis oder Gutachten 
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben ist. Wird die Beeidigung angeordnet, so 
soll die Abgabe zu Protokoll der Behörde erfolgen; die Behörde hat einen 
Protokollführer zuzuziehen. 
Eine Umwandlung der wegen Ausbleibens eines Zeugen oder Sach- 
verständigen oder wegen Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens fest- 
gesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Im Falle wiederholter 
Weigerung kann nur die für den Fall der ersten Weigerung zulässige Geldstrafe 
noch einmal festgesetzt werden; weitere Zwangsmaßregeln finden nicht statt. Die 
Vollstreckung der Strafen erfolgt auf Anordnung der Behörde, welche die Strafe 
festgesetzt hat. Die Vorschriften des § 26 Abs. 4, 5 finden entsprechende An- 
wendung. 
VII. Bekanntmachung. 
§ 28. 
Die Zustellungen erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramm) oder 
durch Übergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden 
Schriftstücks. 
Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Beamte 
mit der Beglaubigung oder Übergabe zu beauftragen, die Übergabe auch durch 
Ersuchen einer anderen Schutzgebietsbehörde zu bewirken. 
Auf die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks finden die Vor- 
schriften des § 170 Abs. 1 und der §§ 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung; in den Akten ist zu vermerken, 
in welcher Weise, an welchem Orte und an welchem Tage die Übergabe er- 
folgt ist. 
Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen Reiche 
hin erfolgt gegen Rückschein. 
Bei Zustellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den 
einzelnen Fall die Frist, nach deren Ablaufe die Zustellung als bewirkt anzusehen
	        
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