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messen der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen die Möglichkeit ihres
wirtschaftlichen Bestehens, insbesondere das Recht einer Heimstätte, zu sichern.
Die Entschädigung der gegenwärtigen Eigentümer oder Besitzer dieser
Ländereien wird von dem Fiskus des Schutzgebiets geleistet. Die Entschädigung
kann auf die Erstattung der Unkosten für den ersten Erwerb der Ländereien von
den Eingeborenen beschränkt werden.
Die enteigneten Ländereien fallen als Kronland in das Eigentum des
Fiskus des Schutzgebiets, welcher sie den Eingeborenen zur Nutzung überläßt.
Die Einzelheiten des Verfahrens hat für jeden Fall auf den Bericht des
Gouverneurs der Reichskanzler anzuordnen. Der Gouverneur ist befugt, den
Besitzstand bis zum Erlasse dieser Anordnung zu regeln oder die Regelung einer
anderen Behörde zu übertragen.
X. Schlußbestimmungen.
§ 33.
Die auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse
des Bergbaues sich beziehenden besonderen Vorschriften bleiben von dieser Ver-
ordnung unberührt.
§ 34.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte sind aufgehoben: die Verordnung des Kaiser-
lichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika über die Enteignung von Grund-
eigentum vom 15. Januar 1894 (Kol. Bl. S. 270), § 8 der Verordnung des
Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Erwerb und Verlust sowie die Be-
schränkungen des Grundeigentums, vom 27. März 1888 und die Verordnung
des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend den Grund-
stückserwerb an der Bahnlinie Swakopmund —-Windhoek, vom 24. September 1901
(Kol. Bl. 1902 S. 4).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1903.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Bülow.