Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

210  Abschnitt  XXXIII.  Sonntagsruhe  in  Industrie  und  Handwerk.

 

E.  Forstwirthschaftliche  Nebenprodnkte,  Leuchtstoffe,  Fette,  Oele  und  Firnisse.

 

 

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Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
Nr.  der  der  nach  §.  105  d  zugelassenen  unter  welchen  die  Arbeiten
Betriebe.  Arbeiten.  gestattet  werden.

 

6.  Ceresinge.  Die  Beendigung  der  vor  6  Uhr  Den  Arbeitern  sind  mindewinnung.
  des  vorhergehenden  Abends  be-  stens  Ruhezeiten  gemäß  §.  105
6  gonnenen  Extraktionen  und  die  Absatz  3oder,  mit  Genehmigung
«  Entleerung  der  Extrakteure.  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  gemäß  8.  105  Absatz  4
d.  Gewerbeordn.  zu  gewähren.

 

7.  Leimge-  In  Anlagen,  deren  Betrieb  auf
winnung.  die  wärmere  Jahreszeit  beschränkt
ist,  der  Hetrieh  mürnd  zeer  Zeit
vom  1.  April  bis  zum  30.  Novbr.  .  .
JadenübrigenAnlagenbie(Bedw9un9mwnZUÄl«)
Behandlung  von  Knochen  mit
Säuren  (Maceration)  und  das  Verkochen
  des  Leimgutes  zu  Leimbrühe.  .
Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,  Osterund
  Pfingstfest  keine  Anwendung.

8.  Samen-  Der  Betrieb  der  Darren.  Diese  (Bedingungen  wie  zu  A  1.)

kleng-  Ausnahme  findet  auf  das  Weihanstalten.
  nachts--,  Oster=  und  Pfingstfest  keine
Anwendung.

9.  Wachs-  Das  Umwenden  der  zur  Be-  Den  Arbeitern  sind  mindebleiche=
  lichtung  ausgelegten  Wachsstreifen  stens  Ruhezeiten  gemäß  §.  105
reien.  während  der  Zeit  vom  1.  April  Absatz  3  oder,  mit  Genehmigung
bis  zum  1.  November.  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  gemäß  §.  105  Absatz  4
der  Gewerbeordnung  zu  ge- 



 

währen.
10  0|]  Fisch-  Der  Betrieb  während  der  Zeit  (Bedingungen  wie  zu  Au.)
mehl  u.  vom  1.  September  bis  zum  1.  März.
Fisch-  Diese  Ausnahme  findet  auf  das

i
thran-  Weihnachtsfest  keine  Anwen-  1
fabriken.  dung.

F.  Papier  und  Leder.

1.  Zellstoff-  Der  Betrieb  der  Zellstoffkocher
fabriken.  und  der  Entwässerungsmaschinen
sowie  der  Laugebereitung.  Diese
Ausnahmen  finden,  abgesehen  von
der  Sulfitlaugebereitung  unter  Verwendung
  der  im  *  Derriebe
durch  Rösten  geschwefelter  Erze  v
durchunenen  schwesligen  Säure,  auf  (Bedingungen  wie  zu  A  1.)
das  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfest
  keine  Anwendung.
Der  Betrieb  der  zum  Eindampfen
der  Endlaugen  verwendeten  Oefen
und  Apparate.

Her-  Der  Betrieb  des  Mahlzeuges  Die  den  Arbeitern  zu  gestellung
  (Holländer,  Kollergänge)  innerhalb  währende  Ruhe  hat  mindestens
von  12  Stunden  vor  der  Wiederauf=  zu  dauern:

41)  Eingefügt  durch  Bek.  14.  Juli  1896  (R.  G.  Bl.  S.  1919.