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§ 5.
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend und stehen der
mündlichen Verhandlung Hindernisse nicht entgegen, so kann sofort ohne vor-
gängigen Einleitungsbeschluß (§ 1) in die Verhandlung eingetreten werden.
§ 6.
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes
eines Verteidigers bedienen. Das Seemannsamt kann Personen, die nicht
Rechtsanwälte sind, als Verteidiger zurückweisen. Hat das Seemannsamt seinen
Sitz außerhalb des Reichsgebiets, so ist die Zulassung eines Verteidigers von
dem Ermessen des Seemannsamts abhängig.
§ 7.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglichst nahe anzusetzen.
Das Seemannsamt hat die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen.
§ 8.
Die zur Entscheidung zugezogenen Beisitzer des Seemannsamts sind, falls
dies nicht bereits bei ihrer Bestellung ein für allemal geschehen ist, von dem
Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu ver—
pflichten.
§ 9.
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Ange—
schuldigten sowie die Aufnahme des Beweises erfolgt, wenn unter Zuziehung von
Beisitzern verhandelt wird, durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den
Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung erschienenen Per-
sonen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen
kann der Vorsitzende zurückweisen.
§ 10.
In der mündlichen Verhandlung ist der Angeschuldigte über die ihm zur
Last gelegte strafbare Handlung zu vernehmen. Soweit erforderlich, ist der Tat-
bestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Nach deren Abschluß ist dem An-
geschuldigten das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen zu erteilen.
§ 11.
Ist der Angeschuldigte gehöriger Ladung ungeachtet nicht erschienen, so
kann in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden. Das Seemannsamt
kann jedoch das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten anordnen und ihn im
Wege polizeilichen Zwanges vorführen lassen.
§ 12.
Macht sich in der mündlichen Verhandlung ein Kapitän oder Schiffsmann
einer Zuwiderhandlung gegen § 115 der Seemannsordnung schuldig, so kann