Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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                                                                                                                                        Rechsstreitigkeiten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten 
der bei der Zustellung mitwirkenden Beamten von dem Seemannsamte wahr- 
genommen werden. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so erfolgen die Zu- 
stellungen an Personen im Auslande nach den für Zustellungen durch die Konsuln 
geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß das Seemannsamt bei Zustellungen 
außerhalb seines Bezirkes die erforderlichen Ersuchungsschreiben erläßt. Zustellungen 
an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch die Gerichtsvollzielher; der § 162 
des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Zustellungen an 
Personen in den Schutzgebieten erfolgen durch Ersuchen der zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. 
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen 
einen Empfangsschein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück 
bestimmt ist. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. 
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 2931.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbabn-Verkehrs- 
 ordnung. Vom 15. März 1903. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziffer 6 und in Nr. XLII a Ziffer 4 ist 
statt des Wortes „Chemiker“ zu setzen: „Sachverständigen"“. 
2. Hinter Nr. XLIV ist einzufügen: 
XLIVa. 
(1) Flüssige Luft wird zur Beförderung zugelassen in doppel- 
wandigen, die Leitung und Strahlung der Wärme verhindernden 
Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so 
verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne 
im Innern einen erheblichen Überdruck zu erzeugen, daß jedoch ein 
Ausfließen des Inhalts nicht möglich ist. Der Filzpfropfen muß so 
auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim Kippen und Umkehren 
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                                          11
	        
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