Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

-- 61 --Reichs-Gesetzblatt. 
No 11. 
  Inhalt. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken 
in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. S. 61. 
  
  
  
  
(Nr. 2938.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. Vom 
24. März 1903. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die 
nachstehenden  
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen, 
erlassen: 
I. 
In Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen dürfen auf Steinkohlenberg- 
werken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten eingerichtet ist, bei der Be- 
schäftigung derjenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn 
Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen 
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, die Beschränkungen des § 136 
Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung 
bleiben: 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und, 
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr Abends 
schließen; keine Schicht darf einschließlich der Pausen länger als acht 
Stunden dauern. 
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn= und Festtagen um 
vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet 
wird, am nächsten. Werktag um ein Uhr Nachts schließen. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine Ruhe- 
zeit von mindestens fünfzehn Stunden gewährt werden. Die den Arbeits- 
schichten an Tagen vor Sonn= und Festtagen vorausgehende und die 
den Arbeitsschichten an Tagen nach Sonn= und Festtagen folgende 
Ruhezeit muß mindestens dreizehn Stunden dauern. 
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                   15 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1903.
	        
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