Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

186t.  3

&  II.  Bekanntmachung
des  Fürstl.  Ministeriums,  den  Postverelndvertrag  vom  18.  August  1860  betr.

Auf  Höchsten  Befehl  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  wird  nachslehend
der  Postvereinsvertrag  vom  18.  August  1860  und  das  Uebereinkommen,
  betreffend  das  Reglement  für  den  Postvereinsverkehr,

mit  folgenden  Bemerkungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:
1)  Nachdem  der  Postvereinsvertrag  vom  18.  August  1860  allseitig  ratificirt  worden
  ist,  so  tritt  derselbe  mit  dem  1.  Januar  1861  in  Wirksamkeit.
2)  Dasselbe  gilt  von  dem  Neglement  für  den  Postvereinsverkehr.
3)  Der  Vertrag  und  das  Reglement  kommen  auch  für  den  Verkehr  mit  den  Hansestädten
  und  den  Hohenzolleruschen  Landen  in  Anwendung.
4)  Die  Artikel  26  (bezüglich  der  Herabsetzung  der  Expreßbestellgebühr)  und  60  des
D  Vertrags  sowie  die  8§.  1—28,  30,  31  des  Reglements  haben  auch  im  Innern
des  Fürstenthums  und  für  den  Verkehr  desselben  mit  den  übrigen  Theilen  des
Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postbezirko  Anwendung  zu  finden,  es  wird  sich
aber  bei  der  Anwendung  des  §.  27  auf  den  inneren  Verkehr  dieser  Paragraph
dahin  modificiren,  daß  *2*  mit  Fürsllich
der  Thalerwährung,  welche  an  einem  Orte.  süddeutscher  Währung  ausgegeben
werden,  und  bei  Briesen  mit  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Freimarken  der
Guldenwährung,  welche  an  einem  Orte  der  Thalerwährung  aufgegeben  werden,
der  unter  Anwendung  absteigender  Abrundung  ermittelte  Werth  der  Marken  —
also  für  einen  Silbergroschen  3  Kr.,  für  3  Silbergroschen  10  Kr.  und  für  1  Kr.
1  Sgr.  —  zurückvergütet  wird.
Rudolsladt,  den  28.  December  1860.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
Dr.  v.  Bertrab.