Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er 
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
3. Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß 
von der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, 
sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krank- 
heit durch einen Arzt herbeizuführen. 
Verlangt der Erkrankte der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Übergabe- 
station übergeben zu werden oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung un- 
tunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Übergabe- 
station noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem diensthabenden 
Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Krankenübergabe- 
station ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die un- 
mittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Krankenhaus- 
verwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitssehörde veranlaßt werden kann. 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe- 
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem 
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, 
Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein- 
treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein würde, 
bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und 
unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände 
mitteilen kann. 
4. Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur 
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem 
der Erkrankte sich befindet, und, wenn mehrere Wagenabteile einen gemeinschaftlichen 
Abort haben, aus diesen sämtlichen Abteilen zu entfernen und in einem anderen 
Abteil, und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung 
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke 
desinfizieren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die 
Notwendigkeit derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen. 
 
	        
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