Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde 
unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse. 
Ein Verzeichnis der unter a und b bezeichneten Stationen ist, nach der 
geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges, 
welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben. 
2. Auf den zu 1a und b bezeichneten Stationen sowie, falls eine ärztliche 
Uberwachung von Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions= 
stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen, ent- 
prechend auszustattenden Räume von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zur 
Verfügung stehen, herzugeben. 
3. Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt 
vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen. 
Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat 
alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von 
der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald 
dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit 
durch einen Arzt (1 a) herbeizuführen. 
Verlangt der Erkankte, der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Übergabe- 
station übergeben zu werden, oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung 
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Uber- 
gabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst- 
babenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken- 
übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die 
unmttelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Kranken- 
hausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe- 
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber dem 
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, 
Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein- 
treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein 
würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen 
und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstande 
mitteilen kann. 
4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind alsbald 
sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner Unter- 
stützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabteil, in welchem der Erkrankte sich 
befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abgesondert von den übrigen 
Reisenden, unterzubringen. Bei der Ankunft auf der Krankenübergabestation sind 
diejenigen Personen, welche sich mit dem Kranken in demselben Wagenabteile be- 
funden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser den- 
selben die nötigen Weisungen erteilen kann.
	        
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