Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Kranken— 
hausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Ubergabe- 
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem 
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, 
Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein— 
treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein 
würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen 
und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände 
mitteilen kann. 
4. Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur 
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem 
der Erkrankte sich befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abgesondert 
von den übrigen Reisenden, unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung 
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das gleiche ist Reisenden in der- 
selben Lage zu empfehlen. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1904. 21
	        
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