— 107 —
die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Kranken—
hausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann.
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Ubergabe-
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt,
Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein—
treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein
würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen
und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände
mitteilen kann.
4. Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem
der Erkrankte sich befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abgesondert
von den übrigen Reisenden, unterzubringen.
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das gleiche ist Reisenden in der-
selben Lage zu empfehlen.
Reichs. Gesetzbl. 1904. 21