Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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von Krankheitskeimen, die an freiliegenden Flächen oberflächlich oder doch nur in 
geringer Tiefe haften. Zum Zustandekommen der desinfizierenden Wirkung sind 
erforderlich: 
vorgängiger allseitig dichter Abschluß des zu desinfizierenden Raumes 
durch Verklebung, Verkittung aller Undichtigkeiten der Fenster und 
Türen, der Ventilationsöffnungen und dergleichen; 
Entwickelung von Formaldehyd in einem Mengenverhältnisse von wenigstens 
5 Gramm auf je 1 Kubikmeter Luftraum; 
gleichzeitige Entwickelung von Wasserdampf bis zu einer vollständigen 
Sattigung der Luft des zu desinfizierenden Raumes (auf 100 Kubik- 
meter Raum sind 3 Liter Wasser zu verdampfen); 
wenigstens 7 Stunden andauerndes unnnterbrochenes Verschlossenbleiben 
des mit Formaldehyd und Wasserdampf erfüllten Raumes; diese 
Zeit kann bei Entwickelung doppelt großer Mengen von Formal- 
dehyd auf die Hälfte abgekürzt werden. 
Formaldehyd kann in Verbindung mit Wasserdampf von außen her durch 
Schlüssellöcher, durch kleine in die Tür gebohrte Offnungen und dergleichen in den 
zu desinfizierenden Raum geleitet werden. Werden Türen und Fenster geschlossen 
vorgefunden und sind keine anderen Offnungen (zum Beispiel für Ventilation, 
offene Ofentüren) vorhanden, so empfiehlt es sich, die Desinfektion mittels Formal- 
dehyds auszuführen, ohne vorher das Zimmer zu betreten, beziehungsweise ohne 
die vorherigen Abdichtungen vorzunehmen; für diesen Fall ist die Entwickelung 
wenigstens viermal größerer Mengen Formaldehyds, als sie für die Desinfektion 
nach geschehener Abdichtung angegeben sind, erforderlich. 
Die Desinfektion mittels Formaldehyds darf nur nach bewährten Methoden 
ausgeübt und nur geübten Desinfektoren anvertraut werden, die für jeden ein- 
zelnen Fall mit genauer Anweisung zu versehen sind. Nach Beendigung der 
Desinfektion empfiehlt es sich, zur Beseitigung des den Räumen noch anhaftenden 
Formaldehydgeruchs Ammoniakgas einzuleiten. 
f. Dampfapparate. 
Als geeignet können nur solche Apparate und Einrichtungen angesehen 
werden, welche von Sachverständigen geprüft sind. 
Auch Notbehelfseinrichtungen können unter Umständen ausreichen. 
Die Prüfung derartiger Apparate und Einrichtungen hat sich zu erstrecken 
namentlich auf die Anordnung der Dampfzuleitung und -ableitung, auf die Hand- 
habungsweise und die für eine gründliche Desinfektion erforderliche Dauer der 
Dampfeinwirkung. 
Die Bedienung der Apparate usw. ist, wenn irgend angängig, wohlunter- 
richteten Desinfektoren zu übertragen. 
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