Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (Ia) befeuchtet sind. 
Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) durchweicht. Nach zwölfstündiger Ein- 
wirkung der Desinfektionsflüssigkeit darf es ausgewaschen und weiter gereinigt 
werden. 
Plüsch- und ähnliche Möbelbezüge werden nach Ziffer 3 und 4 desinfiziert 
oder mit verdünntem Kresolwasser  oder Karbolsäurelösung (la) durchfeuchtet, 
feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander gelüftet und dem Sonnenlicht 
augesezt . 
Von Kranken benutzte Eß- und Trinkgeschirre oder Geräte sind entweder 
auszukochen (Ig) oder mit heißer Kaliseifenlösung (ld) ½ Stunde lang stehen 
zu lassen und dann gründlich zu spülen. Waschbecken, Spucknäpfe, Nachttöpfe 
und dergleichen werden nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1) gründlich mit 
verdunntem Kresolwasser ausgescheuert. 
9. Gegenstände von geringem Werte (Inhalt von Strohsäcken, gebrauchte 
Lappen und dergleichen) sind zu verbrennen. 
10. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür 
Sorge zu tragen, daß sie ihren ganzen Körper mit Seife abwaschen und ein 
vollständiges Bad nehmen. Ihre Kleider und Effekten sind nach Ziffer 3 und 4 
zu behandeln, das Badewasser nach Ziffer 1. 
11. Die Leichen der Gestorbenen sind in Tücher zu hüllen, welche mit 
einer der unter Ia aufgeführten desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, und 
alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht 
Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. 
12. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 11 sind zu- 
lässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Des- 
infektion gesichert ist. 
  
Anlage 2. 
  
Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten 
des Fleckfiebers (Flecktyphus). 
  
1. Beim Auftreten des Fleckfiebers findet eine allgemeine und regelmäßige 
Untersuchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonale 
bekannt gegeben: 
a) die Stationen, auf welchen Arzte sofort erreichbar und zur Verfügung 
sind, 
b) die Stationen f bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung 
von Fleckfieberkranken bereitstehen (Krankenübergabestationen).
	        
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