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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 135. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften
über Auswandererschiffe. S. 136.
(Nr. 3021.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 22. Februar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr
1903 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1903 die gemäß § 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 25
Ausgegeben zu Berlin den 29. Februar 1904.